Damit lagen vorliegend weder die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung vor noch sind die Voraussetzungen für eine Verfügungsanpassung wegen veränderter Sach- oder Rechtslage gegeben (vgl. dazu BGE 143 II 1, Erw. 5.1 und BGE 137 I 69, Erw. 2.3). Mit der Vorinstanz hat deshalb das MIKA zu Recht von einer Rücknahme seiner rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 abgesehen.