4.3), der unregulierte Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch weder ordnungsgemäss noch ununterbrochen erscheint, nachdem er jahrelang nirgends in der Schweiz angemeldet und seine Aufenthaltsbewilligung bereits vor Jahren erloschen bzw. abgelaufen war. Dass er bislang weder seiner Anmeldeverpflichtung noch seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen war, vermag seine Rechtsstellung nicht zu verbessern, weshalb eine vertiefte materielle Prüfung entsprechender konventionsrechtlicher Ansprüche unabhängig von der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage unterbleiben kann (vgl. BGE 149 I 66, Erw. 4.3). - 17 -