Soweit das MIKA gleichwohl eine materielle Prüfung vorgenommen hatte, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens ebenfalls materiell überprüft wurde, ist nachfolgend beschränkt auf die verwaltungsgerichtliche Kognition zu prüfen, ob die Bewilligungsverweigerung zu Recht erfolgte. Das MIKA bestätigte vollumfänglich seine Verfügung vom 23. März 2023 und die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Verweigerung einer (neuen) Bewilligung gestützt auf die geprüften Rechtsgrundlagen sei nicht zu beanstanden. Hierzu ist vorab unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 I 266, Erw.