3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich allesamt auf seit vielen Jahren bestehende (Dauer-)Sachverhalte, welche bereits im rechtskräftig entschiedenen Bewilligungsverfahren gewürdigt wurden oder bei gebotener prozessualer Sorgfalt hätten dort eingebracht werden müssen. So hätte der im Einspracheverfahren nachgereichte Arztbericht vom 2. Dezember 2022 (MI-act. 375) bereits vor der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 oder spätestens innerhalb der ordentlichen Einsprachefrist gegen diesen Entscheid in das Verfahren eingebracht werden können.