3. 3.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz, wobei die Vernehmlassung der Beschwerdeantwort gemäss § 45 VRPG gleichzusetzen ist. Rechtsmittelentscheide können gemäss § 39 Abs. 2 VRPG in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat.