6.3 und 6.5, zur Publikation vorgesehen) auf diese zurückkommen können. Eine Verpflichtung dazu bestand indessen nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ist die vorinstanzliche Abweisung der Einsprache in diesem Punkt zu bestätigen. Soweit die Vorinstanz betreffend das neue Gesuch vom 25. Mai 2023 um Wieder- bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen neuer entscheidwesentlicher Tatsachen verneinte und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigte, ist dies mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung nicht zu beanstanden.