2.3.6. Damit ist von einer gültigen Zustellung der Verfügung vom 23. März 2023 auszugehen. Diese Verfügung, mit der das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit erneut um Verlängerung der bereits erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist die Sache bereits entschieden worden und ist die entsprechende Verfügung formell in Rechtskraft erwachsen. Zwar hätte das MIKA mangels materieller Rechtskraft seiner Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2023 vom 19. April 2024, Erw. 6.3 und 6.5, zur Publikation vorgesehen) auf diese zurückkommen können.