einer Verfügung auszugehen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird und die fehlerhafte Verfügung auch nicht auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden konnte. Hiervon kann im dargelegten Sinne keine Rede sein: