2.3.4. Sodann machte der ab Mai 2023 bereits rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO geltend, obwohl diese gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes hätten vorgebracht und somit noch vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 mit einer substanziierten Sachdarstellung hätten vorgetragen werden müssen. Die rudimentäre Eingabe vom 25. Mai 2023 (MIact. 324) kann jedenfalls nicht als entsprechendes Gesuch aufgefasst