Der behauptete Analphabetismus ist in den Akten nicht dokumentiert, wenngleich dem bereits erwähnten Bericht vom 18. März 2022 zu entnehmen ist, dass er auch in seiner Muttersprache nur über einen beschränkten Wortschatz verfügt. Eine generelle Unfähigkeit zur Erledigung administrativer Angelegenheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, vielmehr vernachlässigte der Beschwerdeführer schlicht seine diesbezüglichen Obliegenheiten.