Sodann müssen Verfügungen grundsätzlich nur in der deutschen Amtssprache eröffnet werden (vgl. § 71a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) und ist es Sache der fremdsprachigen Partei, sich nötigenfalls Hilfe bei der Übersetzung zu holen. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Inhalt, wobei der Beschwerdeführer mit der späteren Einschaltung eines Anwalts selbst den Tatbeweis erbracht hatte, auf behördliche Sendungen adäquat reagieren zu können.