Selbst wenn die am Schalter zugestellte Verfügung des MIKA nicht handschriftlich unterzeichnet worden sein sollte, was nur durch den Beschwerdeführer durch Vorlage der Originalverfügung belegt werden könnte, würde dies praxisgemäss weder die Ungültigkeit noch die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben, zumal eine Nichtunterzeichnung keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellt (vgl. auch KASPAR PLÜSS, Eröffnungsfehler und ihre Folgen, in: ISABELLE HÄNER/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügungen", IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Bern 2022, S. 107, 113 ff.