Indes würde auch eine blosse Zustellung per A-Post Plus vorliegend eine gültige Zustellung indizieren und vermögen die ansonsten nicht weiter belegten Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die diesbezügliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustossen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2). - 10 - 2.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen keinerlei Hinweise auf massgebliche Form-, Zustellungs- oder sonstige Eröffnungsfehler: