BGE 129 I 361, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273, Erw. 3.1). Ist die Einsprachefrist verpasst worden und kann die säumige Partei glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, kann gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) die Frist wiederhergestellt werden, wenn das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht wird.