Allfällige Verfügungs- oder Eröffnungsmängel sind grundsätzlich innerhalb der Einsprachefrist geltend zu machen. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und müssen grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden (vgl. BGE 144 IV 362, Erw. 1.4.3; BGE 138 II 501, Erw. 3.1; BGE 129 I 361, Erw.