2.2. Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gelten, die Fristen also insbesondere auch vor und nach Ostern nicht stillstehen (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG).