2. 2.1. Der Beschwerdeführer lässt vorab bestreiten, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 je in Rechtskraft erwachsen sei, da er die Tragweite dieser Verfügung kognitiv und sprachlich nicht habe erfassen können, diese (wie zuvor) über die sozialen Dienste (und nicht postalisch) hätte zugestellt werden müssen und in den Akten lediglich eine nicht unterzeichnete Version vorhanden sowie eine tatsächliche Zustellung per Einschreiben nicht nachgewiesen sei. Es läge damit ein schwerer Eröffnungsmangel vor und die Verfügung vom 23. März 2023 sei als nichtig einzustufen. -9-