1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 aufgrund eines schweren Eröffnungsmangels nie in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei aufgrund kognitiver Einschränkungen, Analphabetismus und fehlender Deutschkenntnisse ausserstande, seine administrativen Belange zu erledigen. Nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau habe er schleichend die Kontrolle über sein Leben verloren.