II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass das MIKA am 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder einen konventionsrechtlichen Anspruch verneint habe. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid nicht innert Rechtsmittelfrist angefochten und sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage seither nicht entscheidrelevant verändert habe, habe weder auf sein Verlängerungsgesuch vom 25. Mai 2023, noch auf sein Härtefallgesuch wiedererwägungsweise eingetreten werden müssen. Ebensowenig komme eine Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.