O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Vorausgesetzt ist hierbei, dass überhaupt eine materielle Gesuchsprüfung vorzunehmen ist, was im nachfolgend noch darzulegenden Sinne vorliegend nur eingeschränkt der Fall ist.