Hierauf bewilligte das Verwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setzte MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 44 f.). Am 3. September 2024 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eingereichte E-Mailkorrespondenz samt Beilagen zu (act. 46 ff.).