Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2024 stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu. Zugleich stellte es einen Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten in Aussicht und wies das MIKA an, bis zum Entscheid hierüber auf Vollzugshandlungen zu verzichten (act. 41 f.). -6-