5. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates. Zudem wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.