2. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei dem Beschwerdegegner zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4. Subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.