"2.1 Auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben wird nicht eingetreten. 2.2 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18, 19 und 27 Abs. 1 AIG sowie gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt." 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben.