Ausreisefrist bis zum 15. August 2023 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung (MI-act. 339 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Einsprache erheben (MI-act. 351 ff.). Am 18. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Ziffer 2 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: