Am 26. Mai 2023 gewährte das MIKA dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und am 29. Juni 2023 stellte das MIKA in Aussicht, auf das Verlängerungsgesuch nicht einzutreten und die Gesuche um Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts abzuweisen (MI-act. 330 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte und stattdessen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen liess (MI-act. 337), trat das MIKA am 4. August 2023 ankündigungsgemäss auf das Verlängerungsgesuch nicht ein und lehnte das Gesuch um (Neu-)Erteilung ab, unter Ansetzung einer