Hierauf stellte das MIKA mit Verfügung vom 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest und wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (ab Rechtskraft) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 304 ff.). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 28. März 2023 am Postschalter zugestellt und blieb innert Rechtsmittelfrist unangefochten (MI-act. 314). Am 8. Mai 2023 wies sich Rechtsanwalt Christian Bignasca mittels Beilage einer Vollmacht als Rechtsvertreter aus und ersuchte um Akteneinsicht (MI- -4-