dazu auf, zu einer allfälligen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, jedoch konnten die Schreiben mangels bekannten aktuellen Aufenthaltsorts nicht zugestellt werden (MIact. 202 ff.). Am 22. Oktober 2014 (Eingangsdatum) teilte der Inhaber der Korrespondenzadresse in T._____ dem MIKA mit, dass der Beschwerdeführer die Schweiz inzwischen definitiv verlassen habe, um in Holland als Matrose anzuheuern (MI-act. 208 ff.).