Am 7. Oktober 2013 teilte die Einwohnerkontrolle R._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, dass sich der Beschwerdeführer per 15. Oktober 2013 nach S._____ abgemeldet habe. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom MIKA dazu aufgefordert, sich beim zuständigen Migrationsamt anzumelden, jedoch konnte das Schreiben nicht an seine damals bekannte Adresse zugestellt werden (MIact. 172, 175). Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 184 ff., 199, 329).