Nachdem sich das Ehepaar am 16. April 2010 hatte scheiden lassen, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. Oktober 2013 weiter verlängert (MI-act. 109, 160). Mehrere Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung blieben erfolglos (MI-act. 157 f., 171).