Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.27 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.081) Art. 67 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Kolumbien führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. Dezember 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist kolumbianischer Staatsan- gehöriger. Nachdem er am 24. September 2002 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 8. November 2002 die 1972 geborene Schweizer Staatsangehörige C._____ (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 9 ff.). Hierauf wurde ihm am 20. November 2002 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthalts- bewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt (MI-act. 10). Am 25. September 2004 kam die gemeinsame Tochter D._____ zur Welt (MI-act. 96). Im Verlaufe des Jahres 2006 trennte sich der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau (MI-act. 46, 64, 74). In der Folge geriet er wiederholt mit dem Ge- setz in Konflikt (MI-act. 97 f., 101 f., 110 f., 142 f., 202) und lebte zeitweise in einer Notunterkunft (MI-act- 114). Am 19. Mai 2008 wurde er vom Be- zirksamt Aarau wegen mehrfacher Drohung (Todesdrohungen gegenüber seiner Ehefrau) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt (MI-act. 45, 80 ff., 199). Zudem verschuldete er sich (MI-act. 343). Nachdem sich das Ehepaar am 16. April 2010 hatte scheiden lassen, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. Ok- tober 2013 weiter verlängert (MI-act. 109, 160). Mehrere Gesuche um Er- teilung einer Niederlassungsbewilligung blieben erfolglos (MI-act. 157 f., 171). Am 7. Oktober 2013 teilte die Einwohnerkontrolle R._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, dass sich der Be- schwerdeführer per 15. Oktober 2013 nach S._____ abgemeldet habe. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer vom MIKA dazu aufgefordert, sich beim zuständigen Migrationsamt anzumelden, jedoch konnte das Schreiben nicht an seine damals bekannte Adresse zugestellt werden (MI- act. 172, 175). Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 184 ff., 199, 329). Nachdem der Beschwerdeführer sein Gesuch um Kantonswechsel am 9. Oktober 2014 unter Angabe einer c/o-Adresse in T._____ zurückge- zogen und dem MIKA ohne genauere Adressangaben seine Rückkehr in den Kanton Aargau bekanntgegeben hatte (MI-act. 198, 209), schrieb das Migrationsamt des Kantons U._____ am 17. Oktober 2014 das Verfahren -3- betreffend Kantonswechsel ab und forderte ihn zum Verlassen des Kantons U._____ auf (MI-act. 206). Das (Aargauer) MIKA forderte den Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bzw. 22. Oktober 2014 sowohl unter der früheren Adresse als auch unter der bekanntgegebenen c/o-Adresse in T._____ dazu auf, zu einer allfälligen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz Stellung zu nehmen, jedoch konnten die Schreiben mangels bekannten aktuellen Aufenthaltsorts nicht zugestellt werden (MI- act. 202 ff.). Am 22. Oktober 2014 (Eingangsdatum) teilte der Inhaber der Korrespondenzadresse in T._____ dem MIKA mit, dass der Beschwer- deführer die Schweiz inzwischen definitiv verlassen habe, um in Holland als Matrose anzuheuern (MI-act. 208 ff.). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zumindest zeitweise wieder in der Schweiz auf, wo er unter anderem mehrere kurze Freiheitsstrafen absass, in Notschlafstellen und bei Bekannten nächtigte und seine Herz- probleme behandeln liess (act. 215 ff., 229, 241, 244 ff.). Der Kontakt zu seiner Tochter brach ab (MI-act. 246). Im März 2018 liess er über ein Hilfs- werk Einsicht in seine migrationsamtlichen Akten nehmen (MI-act. 219 ff.). Sodann kehrte er eigenen Angaben zufolge 2021 für einen Monat in sein Heimatland Kolumbien zurück (MI-act. 247). Am 11. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer am Schalter des MIKA und erkundigte sich nach der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewil- ligung (MI-act. 236). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge bei einer persönlichen Befragung am 13. Januar 2022 und mit Einschreiben vom 10. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, sich mündlich und schriftlich zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz zu äussern. Das Einschreiben vom 10. Januar 2023 wurde ihm am 24. Januar 2023 gegen Empfangsbestätigung über die Sozialen Dienste Aarau ausgehändigt, nachdem er die postalische Sendung nicht abgeholt hatte (MI-act. 244 ff., 249, 291 ff., 300). Hernach nahm der Be- schwerdeführer am 31. Januar 2023 (Posteingang) schriftlich Stellung (MI- act. 301 ff.). Ab dem 1. März 2022 gewährten die Sozialen Dienste der Stadt Aarau dem Beschwerdeführer Nothilfe (MI-act. 262 ff., act. 33). Hierauf stellte das MIKA mit Verfügung vom 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest und wies den Beschwerdeführer unter An- setzung einer 90-tägigen Ausreisefrist (ab Rechtskraft) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 304 ff.). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 28. März 2023 am Postschalter zugestellt und blieb innert Rechtsmittelfrist unange- fochten (MI-act. 314). Am 8. Mai 2023 wies sich Rechtsanwalt Christian Bignasca mittels Beilage einer Vollmacht als Rechtsvertreter aus und ersuchte um Akteneinsicht (MI- -4- act. 315 f., 320 f.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte das MIKA den Beschwerdeführer dazu auf, die Schweiz bis spätestens am 15. August 2023 zu verlassen (MI-act. 319). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer beim MIKA "vorsorglich" um Verlängerung, evt. Neuer- teilung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung eines prozedura- len Aufenthalts ersuchen (MI-act. 324 ff.). Am 26. Mai 2023 gewährte das MIKA dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers Akteneinsicht und am 29. Juni 2023 stellte das MIKA in Aussicht, auf das Verlängerungsgesuch nicht einzutreten und die Gesuche um Neu- erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts abzuweisen (MI-act. 330 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet hatte und stattdessen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen liess (MI-act. 337), trat das MIKA am 4. August 2023 ankündigungsgemäss auf das Verlängerungsgesuch nicht ein und lehnte das Gesuch um (Neu-)Erteilung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. August 2023 und Entzugs der aufschiebenden Wirkung (MI-act. 339 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Ein- sprache erheben (MI-act. 351 ff.). Am 18. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Ziffer 2 im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2.1 Auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben wird nicht eingetreten. 2.2 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 18, 19 und 27 Abs. 1 AIG sowie gestützt auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt." 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Christian Bignasca, Rechtsanwalt Zürich, zum -5- unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2024 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 15 ff.): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei dem Beschwerdegegner zur Wiederaufnahme des Verfahrens zurück- zuweisen. 3. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 4. Subeventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8.1% MwSt.) zu Lasten des Staates. Zudem wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts- beistand ersucht. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2024 stellte das Verwaltungsge- richt die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu. Zugleich stellte es einen Entscheid über die Wiederherstellung der Suspensivwirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Vorakten in Aussicht und wies das MIKA an, bis zum Entscheid hierüber auf Vollzugshandlungen zu verzichten (act. 41 f.). -6- Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsge- mäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 43). Hierauf bewilligte das Verwaltungsgericht mit instruktionsrichterlicher Ver- fügung vom 24. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setzte MLaw Christian Bignasca, Rechtsanwalt, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Gutheis- sung des entsprechenden Gesuchs wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels wurde verzichtet (act. 44 f.). Am 3. September 2024 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerde- führer von der Vorinstanz eingereichte E-Mailkorrespondenz samt Beilagen zu (act. 46 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem die Erteilung und eventualiter die Verlängerung seiner – längst abgelaufenen – Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Die diesbezüglichen Anträge sind daher so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung (wieder) zu erteilen respektive zu verlängern. Nachdem sich die Be- -7- schwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, unter Be- achtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Vorausgesetzt ist hierbei, dass überhaupt eine materielle Gesuchsprüfung vorzunehmen ist, was im nachfolgend noch darzulegenden Sinne vorliegend nur eingeschränkt der Fall ist. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass das MIKA am 23. März 2023 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers festgestellt und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder einen konventionsrechtlichen Anspruch verneint habe. Da der Beschwerdeführer diesen Entscheid nicht innert Rechtsmittelfrist ange- fochten und sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage seither nicht entscheidrelevant verändert habe, habe weder auf sein Verlängerungs- gesuch vom 25. Mai 2023, noch auf sein Härtefallgesuch wiedererwä- gungsweise eingetreten werden müssen. Ebensowenig komme eine Neu- erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 ff. AIG in Betracht, da der -8- Beschwerdeführer weder erwerbstätig noch in Ausbildung sei und nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfüge. Sodann könne der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) schon aufgrund des bereits rechtskräftig erloschenen Aufent- haltsrechts nicht mehr greifen und weise der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten und teils massiven Straffälligkeit, seiner erheblichen Ver- schuldung, seinen mangelhaften Sprachkenntnissen, seiner Sozialhilfeab- hängigkeit und seiner lediglich kurzzeitigen Erwerbstätigkeit massive Integrationsdefizite auf, welche eine Bewilligungserteilung gestützt auf das Recht auf Privatleben ausschlössen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 aufgrund eines schweren Eröffnungsmangels nie in Rechtskraft erwachsen sei. Er sei aufgrund kog- nitiver Einschränkungen, Analphabetismus und fehlender Deutschkennt- nisse ausserstande, seine administrativen Belange zu erledigen. Nach der Trennung von seiner damaligen Ehefrau habe er schleichend die Kontrolle über sein Leben verloren. Die involvierten Migrationsbehörden hätten ihn nicht hinreichend und adressatengerecht über die ausländerrechtlichen Konsequenzen aufgeklärt, ihre Fürsorgepflichten verletzt und mit ihrem langen Untätigbleiben und früheren Bewilligungsverlängerungen trotz Straffälligkeit und Schuldenanhäufung berechtigte Erwartungen in eine Verlängerung erweckt. Genauere Abklärungen zu seinem Gesundheits- zustand und den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien treuwid- rig und in Verletzung entsprechender Untersuchungspflichten unterlassen worden. Weder sein jahrzehntelanger Aufenthalt noch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat sei im Rahmen der erforderlichen Einzelfall- prüfung hinreichend abgeklärt und gewürdigt worden. Weiter wird auf den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen An- sprüche auf eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen im Falle einer Regularisierung seines hiesigen Aufenthalts verwiesen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer lässt vorab bestreiten, dass die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 je in Rechtskraft erwachsen sei, da er die Trag- weite dieser Verfügung kognitiv und sprachlich nicht habe erfassen können, diese (wie zuvor) über die sozialen Dienste (und nicht postalisch) hätte zugestellt werden müssen und in den Akten lediglich eine nicht unterzeich- nete Version vorhanden sowie eine tatsächliche Zustellung per Einschrei- ben nicht nachgewiesen sei. Es läge damit ein schwerer Eröffnungsmangel vor und die Verfügung vom 23. März 2023 sei als nichtig einzustufen. -9- 2.2. Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbeleh- rung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schrift- lich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gel- ten, die Fristen also insbesondere auch vor und nach Ostern nicht still- stehen (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG). Allfällige Verfügungs- oder Eröffnungsmängel sind grundsätzlich innerhalb der Einsprachefrist geltend zu machen. Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und müssen grund- sätzlich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden (vgl. BGE 144 IV 362, Erw. 1.4.3; BGE 138 II 501, Erw. 3.1; BGE 129 I 361, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 3.2). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Ver- fahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273, Erw. 3.1). Ist die Einsprachefrist verpasst worden und kann die säumige Partei glaub- haft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, kann gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) die Frist wiederhergestellt werden, wenn das Gesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds eingereicht wird. 2.3. 2.3.1. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 per Einschreiben versandt und konnte am 28. März 2023 am Postschalter zugestellt werden (MI-act. 314), womit sie grundsätz- lich, nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist, am 28. April 2023 in Rechtskraft erwuchs. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde- schrift ist ein blosser Versand der Verfügung per A-Post Plus nicht hinrei- chend dokumentiert und würde dies der dargelegten Aktenlage widerspre- chen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus den vom MIKA am 23. März 2023 in Rechnung gestellten Porto-Spesen ableiten (MI-act. 313). Indes würde auch eine blosse Zustellung per A-Post Plus vorliegend eine gültige Zustellung indizieren und vermögen die ansonsten nicht weiter belegten Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers die diesbe- zügliche Vermutung einer ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustos- sen (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2). - 10 - 2.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen keinerlei Hinweise auf massgebliche Form-, Zustellungs- oder sonstige Eröffnungs- fehler: Selbst wenn die am Schalter zugestellte Verfügung des MIKA nicht hand- schriftlich unterzeichnet worden sein sollte, was nur durch den Beschwer- deführer durch Vorlage der Originalverfügung belegt werden könnte, würde dies praxisgemäss weder die Ungültigkeit noch die Nichtigkeit der Verfü- gung zur Folge haben, zumal eine Nichtunterzeichnung keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellt (vgl. auch KASPAR PLÜSS, Eröffnungs- fehler und ihre Folgen, in: ISABELLE HÄNER/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügungen", IDé – Institut für Recht und Wirtschaft, Bern 2022, S. 107, 113 ff. m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013, Erw. 4). Sodann müssen Verfügungen grundsätzlich nur in der deutschen Amts- sprache eröffnet werden (vgl. § 71a der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) und ist es Sache der fremdsprachi- gen Partei, sich nötigenfalls Hilfe bei der Übersetzung zu holen. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Inhalt, wobei der Beschwerdeführer mit der späteren Einschaltung eines Anwalts selbst den Tatbeweis erbracht hatte, auf behördliche Sendungen adäquat reagieren zu können. Überdies musste ihm seine prekäre Bewilligungssituation spätestens nach seiner mündlichen Anhörung vom 13. Januar 2022 (MI-act. 244 ff.) bewusst sein und kann deshalb keine Rede davon sein, dass der negative Bewilligungs- entscheid für ihn überraschend gekommen ist. Dass er in der Vergangen- heit nicht immer die nötige Sorgfalt bei der Erledigung seiner administra- tiven Tätigkeiten an den Tag legte, vermag keinen Eröffnungsmangel zu begründen, sondern ist ihm selbst anzulasten. 2.3.3. Jedenfalls ist nicht hinreichend substanziiert dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer die grundsätzlich von ihm zu erwartende Sorgfalt beim Empfang und der Kenntnisnahme behördlicher Sendungen nicht aufzubrin- gen vermag. Er ist gemäss Aktenlage weder verbeiständet noch ergeben sich aus den eingereichten medizinischen Akten massgebliche kognitive Defizite, welche seine Verbeiständung oder die Beiordnung eines Rechts- vertreters im erstinstanzlichen Verfahren zwingend erfordert hätten. Auch wenn er in einem Bericht der Sozialen Dienste der Stadt Aarau vom 18. März 2022 (MI-act. 262) als etwas verwahrlost beschrieben wird, war er in der Vergangenheit durchaus in der Lage, rechtliche Zusammenhänge zu verstehen und sich nötigenfalls Unterstützung zu organisieren: Bereits im März 2018 stand er in Kontakt mit einer Hilfsorganisation (MI- act. 219 ff.). Seine Antworten anlässlich seiner Befragung durch das MIKA - 11 - vom 13. Januar 2022 sind unauffällig (MI-act. 244 ff.) und zuletzt bemühte er sich selbst aktiv um eine Regelung seines Aufenthalts und den Erhalt von Sozialhilfe (MI-act. 262). Eigenen Angaben zufolge verfügt er über einen grossen Freundeskreis, der ihm in der Vergangenheit schon viel geholfen habe (MI-act. 246). Vor seinem Gesuch vom 25. Mai 2023 ver- mochte er eine anwaltliche Vertretung zu organisieren. Der behauptete Analphabetismus ist in den Akten nicht dokumentiert, wenngleich dem bereits erwähnten Bericht vom 18. März 2022 zu entnehmen ist, dass er auch in seiner Muttersprache nur über einen beschränkten Wortschatz verfügt. Eine generelle Unfähigkeit zur Erledigung administrativer Ange- legenheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, vielmehr vernachlässigte der Be- schwerdeführer schlicht seine diesbezüglichen Obliegenheiten. Dass eine einzelne behördliche Zustellung in der Vergangenheit über den Sozial- dienst erfolgte, nachdem das entsprechende Einschreiben vom Beschwer- deführer nicht abgeholt wurde, begründet sodann keine berechtigten Er- wartungen darin, dass auch zukünftige Zustellungen (zusätzlich) auf diese Weise erfolgen würden, zumal mit der Zustellung am Postschalter eine effektive Zustellung hinreichend nachgewiesen erscheint und es Sache des inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wäre, mittels sub- stanziierter Sachdarstellung und sachdienlichen Belegen die ent- sprechende Zustellung zu bestreiten. 2.3.4. Sodann machte der ab Mai 2023 bereits rechtskundig vertretene Be- schwerdeführer nicht rechtzeitig Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO geltend, obwohl diese gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes hätten vorgebracht und somit noch vor Erlass der Verfügung des MIKA vom 4. August 2023 mit einer substanziierten Sachdarstellung hätten vorgetra- gen werden müssen. Die rudimentäre Eingabe vom 25. Mai 2023 (MI- act. 324) kann jedenfalls nicht als entsprechendes Gesuch aufgefasst wer- den und nachfolgende Eingaben wären – soweit sie überhaupt als Fristwie- derherstellungsgesuche interpretiert werden können – jedenfalls verspätet erfolgt, nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ab dem 26. Mai 2023 das volle Aktendossier zur Verfügung stand (MI-act. 328). Es kann deshalb von vornherein nicht mehr relevant sein, ob der Beschwer- deführer bereits vor der Mandatierung seines Rechtsvertreters in der Lage gewesen war, adäquat und fristwahrend auf die migrationsamtliche Verfü- gung vom 23. März 2023 zu reagieren, da hierzu zumindest sein Rechts- vertreter ohne Zweifel im Stande war, jedoch auch nach seiner Mandatie- rung nicht rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersucht hatte. 2.3.5. Ebensowenig sind Nichtigkeitsgründe ersichtlich: Wie dargelegt, ist nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise von der Nichtigkeit - 12 - einer Verfügung auszugehen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird und die fehlerhafte Verfügung auch nicht auf dem ordentlichen Rechts- mittelweg angefochten werden konnte. Hiervon kann im dargelegten Sinne keine Rede sein: Selbst wenn das MIKA im Sinne der Beschwerdeschrift seine Untersuchungs- und Fürsorgepflichten verletzt oder berechtigte Er- wartungen erweckt haben sollte, hätten die diesbezüglichen Vorbringen innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfristen vorgebracht werden müssen und hätte ansonsten zumindest rechtzeitig ein Fristwiederherstellungs- gesuch gestellt werden müssen. 2.3.6. Damit ist von einer gültigen Zustellung der Verfügung vom 23. März 2023 auszugehen. Diese Verfügung, mit der das Erlöschen der Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit erneut um Verlängerung der bereits erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, ist die Sache bereits ent- schieden worden und ist die entsprechende Verfügung formell in Rechts- kraft erwachsen. Zwar hätte das MIKA mangels materieller Rechtskraft seiner Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2023 vom 19. April 2024, Erw. 6.3 und 6.5, zur Publikation vorgesehen) auf diese zu- rückkommen können. Eine Verpflichtung dazu bestand indessen nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das MIKA auf das Ge- such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ist die vorinstanz- liche Abweisung der Einsprache in diesem Punkt zu bestätigen. Soweit die Vorinstanz betreffend das neue Gesuch vom 25. Mai 2023 um Wieder- bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen neuer entscheidwesentlicher Tatsachen verneinte und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigte, ist dies mit Verweis auf die nachfol- gende Erwägung nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der An- fechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlas- sung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz, wobei die Ver- nehmlassung der Beschwerdeantwort gemäss § 45 VRPG gleichzusetzen ist. Rechtsmittelentscheide können gemäss § 39 Abs. 2 VRPG in Wieder- erwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und ent- scheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskus- sion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend ge- - 13 - machten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2016, S. 147, Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Wiedererwägung bzw. Anpas- sung eines unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheids, da diesfalls weder um die Wiedererwägung eines Rechts- mittelentscheids im Sinne von § 39 Abs. 2 VRPG noch um die Wieder- erwägung eines Entscheids während hängigem Rechtsmittel- bzw. Ein- spracheverfahren im Sinne von § 39 Abs. 1 VRPG ersucht wird. Diesfalls bestimmt sich die Zulässigkeit einer Wiedererwägung nach allgemeinen Grundsätzen (BGE 143 II 1, Erw. 5.1). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechts- kräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbe- hörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel nam- haft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 4.1; BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_141/2021 vom 13. April 2021, Erw. 2.1 und 2C_711/2019 vom 1. November 2019, Erw. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauer- sachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177, Erw. 2.2.1). Generell sind Beweismittel, welche bereits im rechtskräftig gewordenen Be- willigungsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neube- urteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzu- holen (Urteile des Bundesgerichts 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009, Erw. 3.3; 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, Erw. 2.2.2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, Erw. 2.e). Insbesondere dient sie auch nicht dazu, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteile des Bun- desgerichts 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 2.1 und 5A_524/2007 vom 17. April 2008, Erw. 4.2). Gerade im Ausländerrecht treffen die be- troffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). - 14 - 3.2. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht weiter nicht bereits dann, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Per- son hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Ent- scheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. De- zember 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Was bei gebotener Sorgfalt bereits im vorangegangenen und rechtskräftig entschiedenen Verfahren hätte gel- tend gemacht werden können bzw. dort spätestens im ordentlichen Rechts- mittelverfahren hätte vorgebracht werden müssen, kann nicht mehr Gegen- stand einer Wiedererwägung bzw. Neuüberprüfung bilden. 3.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine neue Beurteilung seiner An- gelegenheit zukommt. Massgebend ist dabei grundsätzlich, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit der Rechtskraft der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 in einer Weise geändert hat, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte. Mithin müssen Noven vorliegen, welche zudem entscheidrelevant sind, d.h. grundsätzlich dazu führen könnten, dass dem Beschwerdeführer eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Jedenfalls besteht kein An- spruch auf Neuüberprüfung, wenn lediglich (unechte) Noven vorgebracht werden, welche bei gebotener prozessualer Sorgfalt bereits im rechtskräf- tig gewordenen und negativ entschiedenen Bewilligungsverfahren hätten vorgebracht bzw. im damaligen Verfahren fristgerecht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden müssen. 3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich allesamt auf seit vielen Jahren bestehende (Dauer-)Sachverhalte, welche bereits im rechts- kräftig entschiedenen Bewilligungsverfahren gewürdigt wurden oder bei gebotener prozessualer Sorgfalt hätten dort eingebracht werden müssen. So hätte der im Einspracheverfahren nachgereichte Arztbericht vom 2. De- zember 2022 (MI-act. 375) bereits vor der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 oder spätestens innerhalb der ordentlichen Einsprachefrist gegen diesen Entscheid in das Verfahren eingebracht werden können. Nachfolgende Arztberichte zeigen weitgehend unveränderte Befunde und sind nicht geeignet, die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Selbst wenn das MIKA in seinem Entscheid vom 23. März 2023 seine Untersuchungs- oder Begrün- dungspflicht verletzt und/oder eine falsche Würdigung der Sach- oder Rechtslage vorgenommen haben sollte, wäre dies innert der Einsprache- frist im damaligen Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber - 15 - nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen, wenn die Verfügung nicht innert Einsprachefrist angefochten wurde. Weiter ist bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs kaum zu erwarten, dass zwischen dem 28. April 2023 (Rechtskraftdatum der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023) und dem Neugesuch vom 25. Mai 2023 entscheidrelevante Noven eingetreten sind, welche nicht bereits im rechtskräftig entschiedenen Bewilligungsver- fahren gewürdigt wurden oder bei gebotener prozessualer Sorgfalt hätten dort eingebracht werden können. Ebensowenig sind die geltend gemachten Umstände, die einer rechtzei- tigen Anfechtung der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 entgegen- gestanden sein sollen, geeignet, eine Neubeurteilung zu begründen, wenn sie im dargelegten Sinne bereits ungeeignet erscheinen, die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 infrage zu stellen: Das Wiedererwägungs- verfahren dient auch hier nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu kom- pensieren und entsprechend kann es auch nicht dazu dienen, trotz ver- säumter Einsprachefrist und versäumtem Fristwiederherstellungsgesuch nachträglich eine Neuüberprüfung entsprechender Säumnisgründe zu er- möglichen. Das MIKA musste auf das Gesuch vom 25. Mai 2023 dementsprechend überhaupt nicht eintreten, weder in Bezug auf die (erneute) Prüfung eines allfälligen Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG noch bezüglich eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 8 EMRK, welche überwiegend bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 waren (MI- act. 304 ff.) und deren unzureichende Prüfung bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg im damaligen Verfahren hätte gerügt werden müssen. Ebenso wenig hätte das MIKA bei dieser Ausgangslage (von sich aus) prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund anderer Bestim- mungen hätte eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden können. Soweit das MIKA gleichwohl eine materielle Prüfung vorgenommen hatte, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens ebenfalls materiell überprüft wurde, ist nachfolgend beschränkt auf die verwaltungsgerichtliche Kogni- tion zu prüfen, ob die Bewilligungsverweigerung zu Recht erfolgte. Das MIKA bestätigte vollumfänglich seine Verfügung vom 23. März 2023 und die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begrün- dung ab, die Verweigerung einer (neuen) Bewilligung gestützt auf die ge- prüften Rechtsgrundlagen sei nicht zu beanstanden. Hierzu ist vorab unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 I 266, Erw. 3) anzu- merken, dass der Berufung auf konventionsrechtlich geschützte Rechte auch die unbestritten mangelhafte Integration des Beschwerdeführers, die von ihm gesetzten Widerrufsgründe und der mutmasslich nicht ununter- brochene und zuletzt jedenfalls nicht mehr ordnungsgemässe Aufenthalt entgegenstünden: Der Beschwerdeführer ist selbst gemäss den Ausfüh- - 16 - rungen in der Beschwerdeschrift (act. 20 f. Rz. 20, act. 27 Rz. 45) trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Er spricht kaum Deutsch und geht seit Jahren keiner legalen Arbeit mehr nach. Eigenen Angaben zufolge verfügt er nicht über eine enge Beziehung zu seiner Tochter. Obwohl er über einen grossen Freundeskreis verfügen will (MI-act. 246), räumt er in der Beschwerdeschrift selbst ein, dass seine diesbezüglichen Beziehungen nicht sonderlich eng sind (act. 27 Rz. 45). Seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration ist damit auch nach seiner eigenen Darstellung weit hinter üblichen Integrationserwar- tungen zurückgeblieben. Zudem ist er unter anderem wegen Todes- drohungen gegenüber seiner damaligen Ehefrau und qualifizierten Drogendelikten vorbestraft und erwirkte hierfür unter anderem eine Geld- strafe sowie eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Selbst wenn im Sinn der Be- schwerdeschrift von einem bald 22-jährigen Aufenthalt in der Schweiz aus- gegangen würde, ist seine Integration keineswegs derart fortgeschritten, als dass seine Wegweisung das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Privatleben verletzt. Zudem hat er mit der Verurteilung zu einer mehr- jährigen und damit längerfristigen Freiheitsstrafe zumindest den Widerrufs- grund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (bis zum 1. Januar 2019 noch Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]) gesetzt und wären damit Einschränkungen des Rechts auf Privatleben auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift wurde ihm auch nie in Kenntnis dieser Strafe eine Aufent- haltsbewilligung erteilt. Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte viel- mehr am 17. Oktober 2012, mehr als ein Jahr vor dieser Verurteilung (MI- act. 160; MI-act. 184 ff.), weshalb auch keinerlei Grundlage ersichtlich ist, ihm deshalb aus Vertrauensschutzgründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Indes ist durch den hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer ohnehin nur unzureichend belegt, wo sich dieser in den letzten Jahren aufgehalten hat, lassen sich dessen mutmasslichen Aufenthaltsorte im In- und Ausland mangels ordnungsgemässer Anmeldungen aus den Akten doch höchstens punktuell nachvollziehen. Eine Berufung auf das Recht auf Privatleben ge- mäss Art. 8 EMRK fällt vorliegend ohnehin ausser Betracht, da dieser auf einen rechtmässigen bzw. ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf- enthalt abstellt (BGE 149 I 66, Erw. 4.3), der unregulierte Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch weder ordnungsgemäss noch ununterbrochen erscheint, nachdem er jahrelang nirgends in der Schweiz angemeldet und seine Aufenthaltsbewilligung bereits vor Jahren erloschen bzw. abgelaufen war. Dass er bislang weder seiner Anmeldeverpflichtung noch seiner Aus- reiseverpflichtung nachgekommen war, vermag seine Rechtsstellung nicht zu verbessern, weshalb eine vertiefte materielle Prüfung entsprechender konventionsrechtlicher Ansprüche unabhängig von der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage unterbleiben kann (vgl. BGE 149 I 66, Erw. 4.3). - 17 - Soweit durch die Vorinstanzen eine Zulassung gestützt auf die Art. 18-28 AIG geprüft wurde, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies umso mehr, als in der Beschwerdeschrift diesbe- züglich keine substanziierten Rügen vorgebracht werden. Damit lagen vorliegend weder die Voraussetzungen für eine wieder- erwägungsweise Korrektur einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung vor noch sind die Voraussetzungen für eine Verfügungsanpassung wegen ver- änderter Sach- oder Rechtslage gegeben (vgl. dazu BGE 143 II 1, Erw. 5.1 und BGE 137 I 69, Erw. 2.3). Mit der Vorinstanz hat deshalb das MIKA zu Recht von einer Rücknahme seiner rechtskräftigen Verfügung vom 23. März 2023 abgesehen. Mit Blick auf die weiteren geprüften möglichen Rechtsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer ist festzuhalten, dass diese Prüfung nicht zwingend erfor- derlich war und im Ergebnis die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ge- stützt auf die geprüften Rechtsgrundlagen zu Recht verweigert wurde. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine massgeblichen Noven vorgebracht wurden oder aus den Akten ersichtlich waren, die zu einem Eintreten auf das Wie- dererwägungsgesuch hätten führen müssen oder eine von der Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 abweichende materielle Neubeurteilung auf- drängten. Ebenso wenig ist eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung des MIKA vom 23. März 2023 ersichtlich, welche eine abweichende Neubeurteilung gerechtfertigt hätte. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage wurde zudem zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer hätte bei gebotener prozessualer Aufmerksamkeit seine Vorbringen gegen die Verfügung des MIKA vom 23. März 2023 spätestens innert Einsprachefrist oder nachträglich zusammen mit einem entsprechenden Fristwiederherstellungsgesuch einbringen müssen. Da er jedoch die diesbezüglichen Fristen verpasst hat, ist seine diesbezügliche Säumnis auch nicht mehr ihm vorliegenden Verfahren zu korrigieren. Die gegen die migrationsamtliche (zweite) Verfügung vom 4. August 2023 erhobene Einsprache wurde damit zu Recht abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzutreten war, womit auch die vorliegende Beschwerde abzu- weisen ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 - 18 - VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 44 f.). 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwer- deführer gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO (vgl. § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz hierzu bereits eine detaillierte Rechnung eingereicht (MI- act. 412 ff.). - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 1'480.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrich- ter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungs- gericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder - 20 - das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 30. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder