2. 2.1. Ausserdem ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Kanton angemessen für seine Bemühungen zu entschädigen, wobei der Beschwerdeführer auch insoweit zur Nachzahlung an den Kanton zu verpflichten ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO).