Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Tragung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten befreit, aber zu deren Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). - 18 -