III. 1. Ausgangsgemäss müsste der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten tragen und hätte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 2. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.