3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die zwangsweise, notfallmässig verabreichte Medikation des Beschwerdeführers als grundrechtskonform erweist und damit als rechtmässig zu qualifizieren ist. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.