Hinzu kommt, dass etwa die Vornahme der Verhältnismässigkeitsprüfung ein rechtlicher Vorgang ist, der dem Gericht überlassen ist. Daher erachtet es das Verwaltungsgericht – in Abweichung zum Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, welches allerdings eine elektive und nicht eine notfallmässige Zwangsmedikation zum Gegenstand hatte – als nicht angezeigt, eine sachverständige Person beizuziehen.