An dieser Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des Gutachtens nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw. 3.5), zumal der Beschwerdeführer nach wie vor eine stark psychotische Symptomatik mit damit zusammenhängender Aggressionsneigung und eine mangelhafte Medikamentencompliance aufweist. Da es eine einmalige Zwangsmedikation im Notfall zu beurteilen gilt, ist hier auch nicht relevant, wie sich der aktuelle psychische Zustand des Beschwerdeführers präsentiert; daraus könnte retrospektiv nichts abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass etwa die Vornahme der Verhältnismässigkeitsprüfung ein rechtlicher Vorgang ist, der dem Gericht überlassen ist.