Ebenfalls verzichtet werden kann hier auf das Einholen eines (aktuellen) Gutachtens. Es liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Recht, welches sich umfassend zur langjährig bestehenden, diagnostisch gesicherten schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, zur Behandlungsbedürftigkeit und dem Risiko krankheitsmotivierter Gewalthandlungen bei unzureichender Behandlung äussert. An dieser Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des Gutachtens nichts geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2022 vom 31. März 2022, Erw.