2.3.5. Nachdem der – in der Vergangenheit liegende und zeitlich abgeschlossene – Sachverhalt ausreichend erstellt ist, drängen sich diesbezüglich keine Beweiserhebungen auf. Die vorliegende Angelegenheit kann insbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden. Eine Befragung der Beteiligten vermöchte hier keine neuen Erkenntnisse zu vermitteln, die vorliegend von Relevanz wären. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, zumal eine Befragung gar nicht beantragt wurde (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60, Erw. 3.3. m.w.H.). Im Übrigen ist eine Verhandlung auch nicht gestützt auf Art.