Nach dem Gesagten überwiegt das äusserst grosse öffentliche Interesse an der Durchführung der einmaligen Zwangsbehandlung das grosse bis sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers, keine einmalige Medikation im Notfall verabreicht zu erhalten, klar. Die getroffene Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig.