Insofern liegt es auch in seinem wohlverstandenen Interesse, von fremdschädigenden Übergriffen abgehalten zu werden und damit einer möglichen weiteren negativen Belastung seiner Legalprognose vorzubeugen. Ferner wird das private Interesse des Beschwerdeführers auch dadurch relativiert, dass sein durch Wahnvorstellungen ausgelöster Leidensdruck durch eine einmalige Verabreichung von Medikamenten verringert werden konnte. Sein privates Interesse ist somit insgesamt nur noch als gross bis sehr gross zu beurteilen.