59 StGB angeordnet wird. Aufgrund der seitens des Gutachters als sehr hoch bezeichneten Rückfallgefahr krankheitsmotivierter Gewalthandlungen und anderer Delikte in der Art der bisherigen Delinquenz (vgl. Gutachten, S. 56) ist daher nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer letztendlich gar eine Verwahrung droht, falls auch diese weitere stationäre Massnahme erfolglos bleiben sollte (vgl. Art. 62c Abs. 4 StGB; Gutachten, S. 59). Insofern liegt es auch in seinem wohlverstandenen Interesse, von fremdschädigenden Übergriffen abgehalten zu werden und damit einer möglichen weiteren negativen Belastung seiner Legalprognose vorzubeugen.