Dazu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer vor wenigen Jahren schon im Massnahmenvollzug befunden hatte, welcher schliesslich infolge Aussichtslosigkeit aufgrund mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. Gutachten, S. 18, 51). Falls der Beschwerdeführer im offenbar noch hängigen Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Raubes oder Gefährdung des Lebens verurteilt wird, ist damit zu rechnen, dass erneut eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird.