Seite ist das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht zwangsweise mediziert zu werden, grundsätzlich als sehr gross zu werten. Dieses Interesse wird dadurch relativiert, dass es in seinem eigenen Interesse liegt, seine – gemäss Gutachter (vgl. Gutachten, S. 57) bereits in sehr hohem Masse belastete – Legalprognose durch allfällige Übergriffe auf Drittpersonen nicht (weiter) zu verschlechtern. Dazu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer vor wenigen Jahren schon im Massnahmenvollzug befunden hatte, welcher schliesslich infolge Aussichtslosigkeit aufgrund mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. Gutachten, S. 18, 51).