7 BV (BGE 130 I 16, Erw. 5.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.403 vom 16. November 2021, Erw. II/2.2). Hinzu kommt das grosse öffentliche Interesse, den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs sicherzustellen, indem mittels einmalig verabreichter Medikation eine gewisse Beruhigung der Situation und möglicherweise gar eine zumindest minimale Behandlungseinsicht und Kooperationsfähigkeit beim Beschwerdeführer erreicht werden kann. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Zwangsbehandlung als äusserst gross einzustufen. Auf der anderen - 16 -