Was die Verhältnismässigkeit der Massnahme im engeren Sinne bzw. deren Zumutbarkeit angeht, ist zu ermitteln, ob vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme bestand. Auf der einen Seite ist das sehr grosse Interesse des Betreuungspersonals am Schutz der eigenen körperlichen Unversehrtheit und damit auch der Schutz der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Dieses sehr grosse öffentliche Interesse wird zusätzlich durch den Aspekt erhöht, dass dem Gemeinwesen das Schicksal von kranken Personen nicht gleichgültig sein kann; dies verlangt das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV (BGE 130 I 16, Erw.