Vielmehr hätte die alleinige Fixierung ohne medikamentöse Intervention für den akut psychotischen Beschwerdeführer eine Qual dargestellt. Auch eine alleinige Isolation ohne gleichzeitige Medikation hätte nicht ausgereicht, um eine Beruhigung seines Zustands herbeizuführen und die damit verbundene Drittgefährdung abzuwenden, zumal ein geordneter Rückzug des Behandlungsteams aus dem Zimmer des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Somit ist festzuhalten, dass es sich bei der von der PDAG gewählten Massnahme um das im konkreten Fall mildeste Mittel handelte, um der entstandenen Situation adäquat zu begegnen.