Alternative Massnahmen, die ebenso geeignet, aber weniger einschneidend gewesen wären, standen nicht zur Verfügung. Namentlich war ein alleiniges Fixieren des Beschwerdeführers ohne gleichzeitige Medikation entgegen seiner Ansicht keine taugliche Alternative, da eine Beruhigung des stark wahnhaft-psychoti- schen Zustands und des damit zusammenhängenden feindselig-bedrohli- chen Verhaltens – wie die PDAG nachvollziehbar ausführt (Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024, S. 3) – innert nützlicher Frist nicht von selbst eingetreten wäre. Vielmehr hätte die alleinige Fixierung ohne medikamentöse Intervention für den akut psychotischen Beschwerdeführer eine Qual dargestellt.