Es handelt sich dabei zudem um Medikamente, die beim Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit angewandt wurden (vgl. Gutachten, S. 9, 11, 14) und die soweit ersichtlich weder damals noch im aktuellen Fall (langfristige) Nebenwirkungen gezeigt haben, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Abgesehen davon wurde diese Akutmedikation hier nur einmalig und nicht auf Dauer eingesetzt, weshalb das Risiko von langfristigen Nebenwirkungen als minimal betrachtet werden kann. Alternative Massnahmen, die ebenso geeignet, aber weniger einschneidend gewesen wären, standen nicht zur Verfügung.